05.11.2020

Das müssen Betreiber bei der CE-Kennzeichnung von älteren Maschinen beachten

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, Liechtenstein, Türkei, Norwegen und Island das Inverkehrbringen von Maschinen. Insbesondere bei Altmaschinen muss genau geprüft werden, unter welchen Bedingungen diese verwendet werden dürfen. Drei immer wieder aufkommende Fragen zum sicheren Betrieb von älteren Maschinen haben wir für Sie kompakt zusammengefasst.

Die Maschinenrichtlinie befindet sich zurzeit in einer Revisionsphase. Was ändert sich zukünftig?

Es wird keine grundlegenden Änderungen oder eine komplette Neufassung der Maschinenrichtlinie geben. Vielmehr wird die Maschinenrichtlinie sinnvoll erweitert. Besondere Beachtung sollen beispielsweise die Themen „ergonomische Aspekte beim Maschinenbau“ und „IT-Security“ finden.

Was muss beim Umbau von Altmaschinen beachtet werden?

Die Maschinenrichtlinie ist für Hersteller von Maschinen und Anlagen seit dem 01.01.1995 verpflichtend. Diese legt fest, dass das EG-Konformitätsbewertungsverfahren, die sogenannte CE-Kennzeichnung, zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der Maschine vollständig abgeschlossen sein muss. Betreiber, die ältere Maschinen ohne CE-Kennzeichnung umbauen oder modernisieren wollen, sollten sich am Stand der Technik vergleichbarer, bereits in Verkehr gebrachter Maschinen, sowie an gültigen harmonisierten Normen orientieren.

Wichtig: Beim Umbau bzw. Retrofit von Altmaschinen ist darauf zu achten, ob diese wesentlich verändert werden. In diesem Fall wird der Betreiber zum Hersteller und muss ein neues EG-Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Die umgebaute Altmaschine gilt damit als Neumaschine. Die Einhaltung der Maschinenrichtlinie und somit eine CE-Kennzeichnung ist dann erforderlich.

Kann eine ältere Maschine, z. B. mit Baujahr 1999, rückwirkend eine CE-Kennzeichnung erhalten?

Für eine CE-Kennzeichnung ist nicht das Baujahr, sondern das erstmalige Inverkehrbringen einer Maschine entscheidend. Die Maschinenrichtlinie legt klar fest, dass die CE-Kennzeichnung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens abgeschlossen sein muss. Eine rückwirkende bzw. nachträgliche CE-Kennzeichnung ist somit nicht möglich.

Sie haben noch Fragen?

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Anwendung und Umsetzung der Vorgaben der Maschinenrichtlinie.

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