Maschinen oder Anlagen, die in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Konformitätserklärung versehen sein und eine CE-Kennzeichnung tragen. Hiermit versichert der Hersteller, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aller relevanten Richtlinien und Verordnungen entspricht. Bei unvollständigen Maschinen werden die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung durch eine Einbauerklärung plus Montageanleitung ersetzt. Die Richtlinie legt fest, dass das Konformitätsbewertungsverfahren zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der Maschine vollständig abgeschlossen sein muss. Die Anwendung von harmonisierten Normen ist freiwillig, kann aber die Konformitätsbewertung erleichtern.
Für die meisten Maschinen kann ein Hersteller die Konformität mit der Richtlinie in Eigenverantwortung erklären, indem sie eine EG-Konformitätserklärung ausstellt und eine CE-Kennzeichnung anbringt. Für einige Maschinen und Sicherheitsbauteile mit hohem Risikopotential, die in den Anwendungsbereich von Anhang IV der Richtlinie fallen, muss jedoch eine benannte Stelle (z.B. eine Prüf- und Zertifizierungsstelle) bei der Konformitätsbewertung mitwirken, indem sie eine Baumusterprüfung durchführt oder ein Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung überwacht.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stellt die Anforderung an den Hersteller von Maschinen und Anlagen sowie von unvollständigen Maschinen die Durchführung und Dokumentation einer Risikobeurteilung. Dazu heißt es im Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 1 der MRL: „Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden“.