Maschinenrichtlinie (MRL)

Symbolbild zum Zusammenspiel von Normen

Offizieller Titel der Maschinenrichtlinie: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung). Sie gilt seit dem 29.12.2009. Unabhängig von Herstellungsort und -datum unterliegen alle Maschinen, die erstmals ab dem 01.01.1995 im europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt werden, der EU-Maschinenrichtlinie und müssen somit CE-zertifiziert sein.

 

Die Maschinenrichtlinie ist eine der wichtigsten Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Maschinen in der Europäischen Union. Sie beschreibt einheitliche Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit bei der Interaktion von Mensch und Maschine. Die Richtlinie fördert den freien Warenverkehr von Maschinen im Binnenmarkt und garantiert ein hohes Schutzniveau für Arbeitnehmer und Bürger der EU.

Aktuelles zur Maschinenrichtlinie

Um das Sicherheitsniveau weiter zu verbessern, Security Aspekte zu berücksichtigen und neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, hat die EU-Kommission die Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung (MVO) weiterentwickelt.

Die EU-Maschinenverordnung wurde 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Verpflichtend angewendet werden muss sie aber erst am 20. Januar 2027.

Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie

Zwei Männer und eine Frau stehen mit Schutzhelmen in einer Fabrikhalle und schauen auf ein Tablet

Maschinen oder Anlagen, die in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Konformitätserklärung versehen sein und eine CE-Kennzeichnung tragen. Hiermit versichert der Hersteller, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aller relevanten Richtlinien und Verordnungen entspricht. Bei unvollständigen Maschinen werden die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung durch eine Einbauerklärung plus Montageanleitung ersetzt.  Die Richtlinie legt fest, dass das Konformitätsbewertungsverfahren zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der Maschine vollständig abgeschlossen sein muss. Die Anwendung von harmonisierten Normen ist freiwillig, kann aber die Konformitätsbewertung erleichtern.

Für die meisten Maschinen kann ein Hersteller die Konformität mit der Richtlinie in Eigenverantwortung erklären, indem sie eine EG-Konformitätserklärung ausstellt und eine CE-Kennzeichnung anbringt. Für einige Maschinen und Sicherheitsbauteile mit hohem Risikopotential, die in den Anwendungsbereich von Anhang IV der Richtlinie fallen, muss jedoch eine benannte Stelle (z.B. eine Prüf- und Zertifizierungsstelle) bei der Konformitätsbewertung mitwirken, indem sie eine Baumusterprüfung durchführt oder ein Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung überwacht.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stellt die Anforderung an den Hersteller von Maschinen und Anlagen sowie von unvollständigen Maschinen die Durchführung und Dokumentation einer Risikobeurteilung. Dazu heißt es im Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 1 der MRL: „Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden“.

Was ist eine Maschine laut Richtlinie?

Im Sinne der Richtlinie gilt als Maschine u. a. eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Ebenfalls zu Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie zählen:

  • Gesamtheit von Maschinen oder komplexe Anlagen. Zu komplexen Anlagen gehören ebenfalls Fertigungsstraßen, aus mehreren Maschinen bestehende Spezialmaschinen, verkettete Maschinen
  • Sicherheitsbauteile: Welche Bauteile als Sicherheitsbauteile zu klassifizieren sind, wird dabei sehr kontrovers diskutiert. Ein einheitlicher Trend ist dabei noch nicht erkennbar
  • Auswechselbare Ausrüstungen, mit denen die Grundfunktionen einer Maschine geändert werden können
  • Unvollständige Maschinen: können "noch" keine Funktionen erfüllen, weil sie zum Beispiel in eine andere Maschine eingebaut werden müssen oder kombiniert mit anderen Maschinenteilen eine Anlage bilden

Ergänzend zu obenstehenden Maschinen existiert ein Ausnahmekatalog über Maschinen, die per Definition unter den Anwendungsbereich fallen würden, für die aber in der Regel andere Rechtsvorschriften gelten.

Pilz Not-Aus-Schalter an einer Sicherheitstür

Was versteht man unter einer Gesamtheit von Maschinen?

Im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht man von einer Gesamtheit von Maschinen, wenn Einzelmaschinen zusammenwirken beziehungsweise so angeordnet sind, dass sie als geschlossene Einheit anzusehen sind.

Dies bedeutet, die Anlagekomponenten

  • sind so angeordnet, dass sie als Einheit anzusehen sind (insbesondere räumlich zusammenhängend)
  • wirken als Gesamtheit zusammen, d.h., Zusammenwirken ist auf ein gemeinsames Ziel hin ausgerichtet (z.B. Herstellung einer Papierbahn)
  • werden als Gesamtheit betätigt (gemeinsame oder verknüpfte Steuerung)
  • funktionieren als Gesamtheit und bilden sicherheitstechnisch eine Einheit.

Was stellt keine Gesamtheit von Maschinen dar?

Keine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie kann dann vorliegen, wenn in einem Gesamtkomplex für sich alleine funktionsfähige einzelne Maschinen oder Teilanlagen funktional und steuerungstechnisch zwar miteinander verbunden sind, diese jedoch zum Beispiel sicherheitstechnisch keine Einheit bilden. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn aufgrund der Verknüpfung keine oder nur geringfügige Sicherheitsgefährdungen an den Schnittstellen auftreten.

Zusammenfassend kann man das wie folgt: Wenn ein produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang der Maschinen besteht, dann besteht auch eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Das hat zur Folge, dass eine EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die Gesamtheit der Maschinen zu erstellen ist.

Besteht kein produktionstechnischer oder sicherheitstechnischer Zusammenhang, dann „genügt“ eine EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen.

Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Zur Auslegung des Richtlinientextes dient der praxisorientierte "Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG". Dieser ist als Version 2.3 erschienen und kann auf der Website der Europäischen Kommission heruntergeladen werden. Zur bisherigen Version 2.1 unterscheidet sich die aktuelle Version vorwiegend durch Ergänzungen und Klarstellungen insbesondere zu den Begriffen „Sicherheitsbauteile“ und „unvollständige Maschinen“, sowie einige Bearbeitungen, um die Kohärenz mit dem Leitfaden für die Niederspannungsrichtlinie zu gewährleisten.

Im Abschnitt „Mode selection“ (§204) wurde ein kurzer Abschnitt über die sicherheitstechnischen Anforderungen eingefügt. Zusätzlich gibt zwei neu hinzugefügte Absätze über die Maschinensteuerungen (§417) und Sicherheitsbauteile, die als Logikbausteine betrachtet werden (§418).

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie auf einen Blick

Poster zu Schutzmaßnahmen für Maschinen und Anlagen

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