Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.
Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten. Auch die kommende europäische Lieferkettenrichtlinie wird damit erfüllt. Konkret werden die Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. In Abhängigkeit dazu werden die Pflichten des Unternehmens eingestuft:
- Jeweiliger eigener Geschäftsbereich, direkter Vertragspartner, mittelbarer Zulieferer
- Das Gesetz beinhaltet verschiedene Bereiche von Menschenrechtsübereinkommen und soll die Verletzung dieser verhindern
- Es greift außerdem umweltbezogene Pflichten auf, die in den Unternehmen einzuhalten sind