Schritt 3: Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen: Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie einzuhalten. Diese relativ abstrakt formulierten Anforderungen werden durch europäische Normen konkretisiert. Die EU veröffentlicht hierzu Listen von harmonisierten Normen. Die Anwendung dieser Normen ist freiwillig, jedoch führt deren Einhaltung zur Vermutung der Konformität mit der Rechtsvorschrift. Dies kann die Beweisführung beträchtlich reduzieren, der Aufwand für die Risikobeurteilung kann wesentlich geringer ausfallen.
Schritt 4: Risikobeurteilung durchführen: Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Form und Umfang von Risikobeurteilungen werden prinzipiell in keiner Richtlinie vorgegeben, jedoch beschreibt die Norm EN ISO 12100 die generelle Vorgehensweise.
Schritt 5: Validierung: Die Validierung ist einer der maßgeblichsten Schritte im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens und folglich zur Konformitätserklärung. Sie ist essenziell für den Beweis, dass alle Sicherheitsbestimmungen erfüllt sind.
Schritt 6: Technische Dokumentation zusammenstellen: Die technische Dokumentation nach der Maschinenrichtlinie ist je nach Komplexität Ihres Produkts recht umfangreich. Diese muss mindestens zehn Jahre ab in Verkehr bringen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden bereitgehalten werden.
Schritt 7: EU-Konformitätserklärung ausstellen: Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass er alle für das Produkt zutreffenden Richtlinien berücksichtigt hat.
Schritt 8: CE-Kennzeichnung anbringen: Nach Ausstellung der EU-Konformitätserklärung darf das CE-Zeichen angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und unzerstörbar sein. Wichtig ist dabei, dass die CE-Kennzeichnung von anderen CE-Zeichen, z. B. auf Bauteilen, deutlich unterschieden werden kann. Um Verwechslungen mit anderen Zeichen zu vermeiden, ist es ratsam, das CE-Kennzeichen für die vollständige Maschine auf dem Maschinenschild anzubringen, auf dem auch der Name und die Anschrift des Herstellers enthalten sein müssen.