Für alle gemäß der Richtlinie als Druckgeräte bezeichneten Geräte (z.B: Druckbehälter oder Rohrleitungen) muss eine separate EG-Konformitätserklärung erstellt werden. Hier kann der Hersteller selbst wählen, welches Bewertungsverfahren (Qualitätssicherungssystem, Baumusterprüfung oder Einzelprüfung) er zu Grunde legt. Ferner ist das Anbringen eines CE-Zeichens notwendig, bevor das Gerät Inverkehr gebracht wird.
Die Druckgeräte-Richtlinie nimmt eine Einordnung der Druckgeräte in die Kategorien I bis IV – abhängig vom Gefahrenpotential - vor. Das Gefahrenpotential wird z.B. anhand der Kriterien maximaler Betriebsdruck, Volumen oder Fluidgruppe bestimmt.