Übersicht der wichtigsten Änderungen
Der Katalog der prüfpflichtigen Maschinen, der bisher im Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war und zum Anhang I „umgezogen“ ist, enthält in Abschnitt A eine Liste von Hoch-Risiko-Maschinen, für die eine verpflichtende Prüfung und Zertifizierung durch Dritte vorgesehen ist. Sechs Maschinenkategorien werden in Zukunft prüfpflichtig sein, ohne dass die Anwendung einer harmonisierten Norm von der Prüfpflicht entbindet. Das ist den aktuellen Entwicklungen zur Künstlichen Intelligenz geschuldet. So können Maschinenhersteller für die sechs gelistete Produktgruppen nicht mehr wie bisher eine Konformität in Verbindung mit einer harmonisierten Norm selbst erklären, sondern müssen dafür eine benannte Akkreditierungsstelle anfragen.
Die Verordnung wurde um eine Begriffsbestimmung zur wesentlichen Veränderung von Maschinen und die Rechtsfolgen einer solchen Veränderung erweitert. Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist für die Sicherheit von Maschinen erforderlich, wenn eine Maschine tiefgreifend verändert wird oder wenn Änderungen durchgeführt werden, die die Übereinstimmung der Maschine mit den gesetzlichen Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung betreffen. Dabei gilt, dass Betreiber als Folge einer wesentlichen Veränderung zum Hersteller werden – mit allen Pflichten.
Die Begriffsbestimmung der Sicherheitsbauteile erfasst jetzt neben Bauteilen physischer Art oder digitaler und/oder gemischter Art auch die Software.
- Neue digitale Technologien
Das Aufkommen neuer digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge und die Robotik bringen neue Herausforderungen für die Produktsicherheit mit sich. Die Verordnung deckt die Sicherheitsrisiken ab, die von den neuen digitalen Technologien ausgehen.
In einem neuen Abschnitt „Protection against corruption“ stellt die Maschinenverordnung jetzt auch Anforderungen an die Cybersecurity von Maschinen. Bedrohungen der Cybersecurity dürfen die Sicherheitsfunktionen der Maschine nicht beeinträchtigen. Hersteller müssen ihre bestehenden Safety-Konzepte hinsichtlich dessen überarbeiten!
- Digitale Betriebsanleitung
Die Lieferung der Betriebsanleitung in digitaler Form wird zugelassen. Auf Wunsch des Kunden muss der Hersteller die Betriebsanleitung in Papierform zur Verfügung stellen. Auch die EU-Konformitätserklärung darf in digitaler Form erfolgen. Unvollständige Maschinen dürfen mit digitaler Montageanleitung, wie auch mit digitaler Einbauerklärung geliefert werden.