Wann spricht man von einer "befähigten Person"?

Man spricht von einer befähigten Person, wenn diese über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Durchführung der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen verfügt. Diese Fachkenntnis kann durch die Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erreicht werden. Dadurch muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein (siehe auch §2 Abs. 7 der BetrSichV).

Die erforderlichen Fachkenntnisse können aufgrund der Komplexität der verschiedenen Prüfungen variieren.

Die Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben mit vergleichbaren Arbeitsmitteln, wie zu Prüfen sind, umgegangen ist und deren Funktionsweise im für die Prüfungen notwendigen Umfang kennt.

Die zeitnahe berufliche Tätigkeit besteht aus angemessener Weiterbildung z.B. Schulungen der befähigten Person sowie Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr um die Prüfpraxis zu erhalten. Ist die Prüfpraxis nicht gegeben muss durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit den Prüfungen gesammelt werden, sowie die notwendigen fachlichen Kenntnisse. Eine befähigte Person muss zudem mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk, sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und deren technischen Regelwerken und Regelungen der  Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z.B. Normen) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

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