Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten regelt in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit dem 01. Juni 2015 in novellierter Form gültig ist. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dafür ist der Betreiber/ Arbeitgeber verantwortlich.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Umsetzung der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie.
Gefährdungsbeurteilung als zentrales Mittel
Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, ist der Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz und §3 der BetrSichV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In diesem Zusammenhang werden Gefährdungen der Arbeitsprozesse und der Arbeitsmittel bestimmt und beurteilt – mit dem Ziel Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die gesamte Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert und stets aktuell gehalten werden. Durch eine Gefährdungsbeurteilung wird sichergestellt, dass Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam und zielgenau durchgeführt werden.
Wichtige Änderungen in der neuen BetrSichV
Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Mittel bei der Umsetzung der Anforderungen, ist bereits bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und vor Beginn jeder Instandhaltungsmaßnahme gefordert. Darüber hinaus ist es Pflicht des Arbeitgebers, aus der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Betriebsstörungen und besondere Betriebszustände abzuleiten und umzusetzen. Bei bestehenden Arbeitsmitteln muss regelmäßig überprüft werden, ob sie dem Stand der Technik entsprechen. Außerdem hat der Arbeitgeber für seine Arbeitsmittel Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen festzulegen. Die Dokumentation dazu kann auch elektronisch erfolgen.
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