Handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), muss der Arbeitgeber die veränderte Maschine nach den gültigen Vorschriften des Arbeitsschutzes bewerten. Es ist darüber hinaus ratsam, zu dokumentieren, warum es sich bei den Änderungen nicht um eine wesentliche Änderung der Maschine handelt.
Insbesondere zu berücksichtigen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Diese muss entsprechend der neuen Gegebenheiten angepasst werden. Um für den Bediener eine sichere Benutzung der Maschine gewährleisten zu können, müssen die Änderungen an der Maschine gegebenenfalls auch in anderen Unterlagen des Betreibers mit einfließen (Schaltpläne, Betriebsanleitung, etc.).