Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) können aufgrund großer, nur von einem Kran handhabbaren Werkstücke, bei großen, begehbaren Maschinen und Anlagen teilweise keine durchgängigen Umzäunungen zum Schutz vor herausfliegenden Teilen (Anhang 1 Nr. 2.5 BetrSichV) eingesetzt werden.
Bei der Konzipierung des Schutzkonzepts für die Maschinensicherheit muss in der Regel eine ausreichende Bewegungsfreiheit des Bedieners beim Rüsten und Einrichten der Maschine einberechnet werden (in Kombination mit verringerten Geschwindigkeiten und Drehzahlen). Darüber hinaus muss durch Energieberechnung die Möglichkeit der Weite des Herausschleuderns von Teilen berücksichtigt werden. Insofern ergibt sich ein „halbgeschlossenes“ Schutzkonzept. In diesem Schutzkonzept kommt der Organisation und der persönlichen Schutzausrüstung eine maßgebliche Rolle zu.
Zu berücksichtigen sind hier auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 Teil 1 und Teil 2.