Die Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG verlangt, dass Befestigungsmittel nach dem Abnehmen einer feststehenden trennenden Schutzeinrichtung entweder mit der Schutzeinrichtung selbst, oder mit der Maschine verbunden bleiben.
Jedoch sollten hierzu noch die "Allgemeinen Grundsätze" nach Anhang I der MRL beachtet werden. Diese besagen, dass die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen nur dann gelten, wenn hinter den vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. An Stellen, an denen keine entsprechenden Gefährdungen auftreten, können daher durchaus "normale" Befestigungsmittel verwendet werden. Diese Betrachtung sollte klar aus der Risikobeurteilung hervorgehen.
Unverlierbare Befestigungsmittel können nicht durch Hinweise in der Betriebsanleitung oder Kennzeichnung an der Schutzeinrichtung ersetzt werden.
Die Anforderungen an unverlierbare Befestigungsmittel werden in der DIN EN 953:2009 (Abschnitt 7.2) konkretisiert.