Im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht man von einer Gesamtheit von Maschinen, wenn Einzelmaschinen zusammenwirken beziehungsweise so angeordnet sind, dass sie als geschlossene Einheit anzusehen sind.
Dies bedeutet, die Anlagekomponenten
- sind so angeordnet, dass sie als Einheit anzusehen sind (insbesondere räumlich zusammenhängend)
- wirken als Gesamtheit zusammen, d.h., Zusammenwirken ist auf ein gemeinsames Ziel hin ausgerichtet (z.B. Herstellung einer Papierbahn)
- werden als Gesamtheit betätigt (gemeinsame oder verknüpfte Steuerung)
- funktionieren als Gesamtheit und bilden sicherheitstechnisch eine Einheit.
Keine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie kann dann vorliegen, wenn in einem Gesamtkomplex für sich alleine funktionsfähige einzelne Maschinen oder Teilanlagen funktional und steuerungstechnisch zwar miteinander verbunden sind, diese jedoch zum Beispiel sicherheitstechnisch keine Einheit bilden. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn aufgrund der Verknüpfung keine oder nur geringfügige Gefährdungen an den Schnittstellen auftreten.
1. Produktionstechnischer Zusammenhang?
Ja | Weiter mit 2. |
Nein | EG-konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen |
2. Sicherheitstechnischer Zusammenhang?
Ja | Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die Gesamtheit der Maschinen |
Nein | EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen |