In Artikel vier sind die wichtigsten unmittelbaren Neuerungen für Hersteller beziehungsweise Einführer enthalten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 legt fest, dass Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur gibt, bei dem es sich um einen der folgenden Akteure handeln muss:
- Ein Hersteller mit Sitz in der EU
- ein Importeur (per Definition mit Sitz in der EU), wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union ansässig ist
- ein beauftragter Bevollmächtigter (Authorised Representative) mit Sitz in der EU, der über eine schriftliche Vollmacht des Herstellers verfügt
- ein in der EU niedergelassener Erfüllungsdienstleister (Fulfillment service provider vor allem im Online-Verkauf), wenn es keinen in der Union niedergelassenen Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten gibt
Neu ist die Verpflichtung, einen in der Europäischen Union niedergelassenen "Vertreter"zu benennen, sofern der Hersteller nicht selbst in der Europäischen Union niedergelassen ist.
Zu den Wirtschaftsakteuren zählen deshalb künftig neben Herstellern, Einführern/Importeuren, Bevollmächtigten auch sog. Fulfillment-Dienstleister. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Durch die Einbeziehung der Fulfillment Dienstleister soll sichergestellt werden, dass immer ein Wirtschaftsakteuer mit Sitz in der EU existiert, der für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich ist.