(EU) 2019/1020 Marktüberwachungsverordnung und Konformität von Produkten

Marktüberwachungsverordnung und Konformität von Produkten

Neben spezifischen produktbezogenen Richtlinien und Vorschriften - wie beispielsweise der Maschinenrichtlinie, der EMV-Richtlinie, der Niederspannungsrichtlinie usw. - müssen auch generische Produktvorschriften beim Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen Markt berücksichtigt werden.

Darunter ist die Verordnung - (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung und der Konformität von Produkten, welche im Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Verordnungen sind unmittelbar wirksam, da diese nicht wie Richtlinien erst in nationales Recht umgewandelt werden müssen.

Rolle der Wirtschaftakteure

Rolle der Wirtschaftakteure

Die Verordnung zur Marktüberwachung regelt die Rolle der verschiedenen Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur. Sie definiert und vereinheitlicht ihre Aufgaben in Bezug auf das Inverkehrbringen von Produkten.

Ziel der Marktüberwachungsverordnung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in CE-gekennzeichnete Produkte zu stärken und diese vor nicht sicheren Produkten zu schützen. Dieses Ziel soll durch die Stärkung der Marktüberwachung erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist es sicher zu stellen, dass nur konforme Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt werden, die die Anforderungen an das hohe Schutzniveau der Europäischen Union erfüllen. Ferner sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure geschaffen werden.

Durch die Verordnung erhält die Marktüberwachung verbesserte Instrumente. Der elektronische Geschäftsverkehr und der Online-Handel finden verstärkte Berücksichtigung.

Wesentliche Bestimmungen der (EU) 2019/1020

In Artikel vier sind die wichtigsten unmittelbaren Neuerungen für Hersteller beziehungsweise Einführer enthalten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 legt fest, dass Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur gibt, bei dem es sich um einen der folgenden Akteure handeln muss:

  • Ein Hersteller mit Sitz in der EU
  • ein Importeur (per Definition mit Sitz in der EU), wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union ansässig ist
  • ein beauftragter Bevollmächtigter (Authorised Representative) mit Sitz in der EU, der über eine schriftliche Vollmacht des Herstellers verfügt
  • ein in der EU niedergelassener Erfüllungsdienstleister (Fulfillment service provider vor allem im Online-Verkauf), wenn es keinen in der Union niedergelassenen Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten gibt

Neu ist die Verpflichtung, einen in der Europäischen Union niedergelassenen "Vertreter"zu benennen, sofern der Hersteller nicht selbst in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Zu den Wirtschaftsakteuren zählen deshalb künftig neben Herstellern, Einführern/Importeuren, Bevollmächtigten auch sog. Fulfillment-Dienstleister. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Durch die Einbeziehung der Fulfillment Dienstleister soll sichergestellt werden, dass immer ein Wirtschaftsakteuer mit Sitz in der EU existiert, der für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich ist.

Wesentliche Bestimmungen der (EU) 2019/1020

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure umfassen insbesondere:

  • eine Überprüfung, ob für das jeweilige Produkt eine EU-Konformitätserklärung sowie die vorgeschriebenen technischen Unterlagen erstellt wurden und diese zu archivieren
  • für den Fall einer Anforderung durch Marktaufsichtsbehörden ist eine Kopie der Konformitätserklärung vorzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können. Die technischen Unterlagen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die für die Behörde leicht verständlich ist
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und Sicherstellung, dass unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität zu beseitigen oder, falls nicht möglich, die mit dem Produkt verbundenen Risiken zu mindern
  • Pflicht der Angabe von Name und Anschrift des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs auf dem Produkt oder der Verpackung, dem Paket oder den Begleitunterlagen
  • bei Vorliegen von Anhaltspunkten für gefährliche Produkte, die Marktüberwachungsbehörden hierüber zu informieren und ggf. Korrekturmaßnahmen einzuleiten

Was ist das Neue dabei?

Neu ist hierbei, dass die Fülle der Pflichten nun für alle Wirtschaftsakteure gleich gelten. Die beschriebenen Pflichten beziehen sich auf Produkte, die unter eine oder mehrere der folgenden Richtlinien beziehungsweise Verordnungen fallen, beispielsweise:

  • 2006/42/EG Maschinenrichtlinie
  • 2014/30/EU EMV-Richtlinie
  • 2014/35/EU Niederspannungsrichtlinie
  • 2014/68/EU Druckgeräterichtlinie
Pflichten und Gesetze für Wirtschaftsakteure

Auswirkungen für Betreiber

Auswirkungen für Betreiber

Als Betreiber sollten Sie unbedingt darauf achten, dass nur Maschinen in die EU gelangen, bei denen ein eindeutiger Wirtschaftsakteur benannt ist. Sollte das nicht der Fall sein, werden Sie als Betreiber stellvertretend zum Importeur und müssen alle oben benannten Pflichten erfüllen.

Wie können wir Sie hierbei unterstützen?

Durch unsere jahrelange Erfahrung und umfangreiches Know-how kann Pilz Sie in allen Phasen des Maschinen- und Anlagenlebenszyklus unterstützen. So können wir für Sie Konformität mit behördlichen Anforderungen wie beispielsweise der CE-Kennzeichnung in Europa gewährleisten. Wir sind als Bevollmächtigter für viele Unternehmen weltweit tätig - kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich unverbindlich beraten!

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