Laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Artikel 5 Absatz 1 c) darf eine Maschine/Anlage nicht ohne Betriebsanleitung in Verkehr gebracht werden. Es ist auch keine Karenzzeit definiert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss die Betriebsanleitung vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme der Maschine/Anlage zur Verfügung stellen.