Was versteht man unter einer Gesamtheit von Maschinen?

Im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht man von einer Gesamtheit von Maschinen, wenn Einzelmaschinen zusammenwirken beziehungsweise so angeordnet sind, dass sie als geschlossene Einheit anzusehen sind.

Zur Prüfung, ob eine Gesamtheit von Maschinen vorliegt, wird geklärt, ob entweder ein produktions- bzw. ein sichertechnischer Zusammenhang existiert.

1. Produktionstechnischer Zusammenhang?

Ja Weiter mit 2.
Nein EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen

2. Sicherheitstechnischer Zusammenhang?

Ja Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die Gesamtheit der Maschinen
Nein EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen

Wenn eine “Gesamtheit von Maschinen” vorliegt und eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden muss, wird derjenige als Hersteller betrachtet, der die “Gesamtheit von Maschinen” aus einzelnen oder unvollständigen Maschinen zusammenbaut oder zusammenbauen lässt. Dies kann sowohl der Hersteller einer einzelnen Maschine oder unvollständigen Maschine sein als auch der Betreiber der entstandenen “Gesamtheit von Maschinen”. Es ist wichtig, dies vertraglich zu regeln, da andernfalls der Betreiber als Hersteller angesehen wird.

Derjenige, der als Hersteller der “Gesamtheit von Maschinen” auftritt, ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtheit als Ganzes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG erfüllt.

Die Aufgaben des Herstellers der “Gesamtheit von Maschinen” umfassen:

  1. Erstellung der technischen Unterlagen: Gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG erstellt der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen.
  2. Risikobeurteilung und -minderung: Der Fokus liegt dabei insbesondere auf den Schnittstellen zwischen den verbundenen Maschinen.
  3. Erstellung der Betriebsanleitung: Der Hersteller erstellt eine umfassende Betriebsanleitung für die gesamte “Gesamtheit von Maschinen”. Dabei sind auch die Betriebs- und Wartungsanleitungen für die einzelnen Maschinen Teil der Gesamtdokumentation.
  4. Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens: Gemäß Artikel 12 und Anhang VIII-X der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG führt der Hersteller das entsprechende Verfahren zur Konformitätsbewertung der “Gesamtheit von Maschinen” durch.
  5. Erstellung und Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung: Gemäß Anhang II der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG erstellt der Hersteller die EG-Konformitätserklärung für die “Gesamtheit von Maschinen”.
  6. Anbringung des Typenschilds und der CE-Kennzeichnung: Der Hersteller bringt ein gesondertes Typenschild mit den vorgeschriebenen Informationen und der CE-Kennzeichnung an der “Gesamtheit von Maschinen” gemäß Anhang III der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG an.
  7. Integration von Dokumentationen: Die EG-Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen für vollständige Maschinen sowie die Einbauerklärungen und Montageanleitungen für unvollständige Maschinen, die in die “Gesamtheit von Maschinen” eingebaut wurden, werden den technischen Unterlagen für die “Gesamtheit von Maschinen” hinzugefügt.

Es ist wichtig, diese Schritte sorgfältig zu befolgen, um die Sicherheit und Konformität der “Gesamtheit von Maschinen” sicherzustellen.

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